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   OVG Sachsen, 10.09.2015 - 3 D 31/15   

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OVG Sachsen, 10.09.2015 - 3 D 31/15 (https://dejure.org/2015,29509)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.09.2015 - 3 D 31/15 (https://dejure.org/2015,29509)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. September 2015 - 3 D 31/15 (https://dejure.org/2015,29509)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 RBStV § 4 Abs. 1 RBStV § 4 Abs. 6 RBStV § 4 Abs. 7
    Rechtzeitiger Nachweis; teilweise Erledigung; Prozesskostenhilfe; nachträgliche Bewilligung; Rundfunkbeitrag; Befreiung; Anspruch auf Grundsicherung im Alter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 3 D 31/15
    Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- oder Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.).
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 362/10

    Zu den Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 3 D 31/15
    Nach Beendigung des Rechtsstreit ist einenachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings dann möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss oder Erledigung des Verfahrens nicht nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, sondern alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat und der Prozesskostenhilfeantrag im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschl. v. 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 30. Juli 2015 - 3 D 25/15 -, zur Veröffentl. bestimmt, Rn. 3 f.).
  • BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 3 D 31/15
    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2015 - 3 D 36/15 -, zur Veröffentl. bestimmt, Rn.3; vgl. zu § 6 RGebStV: BVerwG, Beschl. v. 20. April 2011 - 6 C 10.10 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 PKH 7.11

    Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 3 D 31/15
    Nach Beendigung des Rechtsstreit ist einenachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings dann möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss oder Erledigung des Verfahrens nicht nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, sondern alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat und der Prozesskostenhilfeantrag im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschl. v. 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 30. Juli 2015 - 3 D 25/15 -, zur Veröffentl. bestimmt, Rn. 3 f.).
  • OVG Sachsen, 06.07.2015 - 3 D 36/15

    Prozesskostenhilfe; Gerichtskostenfreiheit; Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 3 D 31/15
    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2015 - 3 D 36/15 -, zur Veröffentl. bestimmt, Rn.3; vgl. zu § 6 RGebStV: BVerwG, Beschl. v. 20. April 2011 - 6 C 10.10 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 04.11.2013 - 3 D 82/13

    Zur Berücksichtigung von Nachweisen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 6 Abs 1

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 3 D 31/15
    Für die letztgenannte Auffassung spricht, dass einer behördlicherseits gesetzten Frist nach dem Gesetz hier keine Präklusionswirkung zukommt und § 4 Abs. 7 RBStV für die Erbringung der hiernach erforderlichen Nachweise keine Zeitgrenze setzt (SächsOVG, Beschl. v. 4. November 2013 - 3 D 82/13 -, juris Rn. 5 zur Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 2 RGebStV).
  • OVG Sachsen, 23.04.2014 - 3 D 6/14

    Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 6 Abs 1 RGebStV, Härtefall im Sinne des § 6 Abs

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 3 D 31/15
    Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es hingegen nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV gewähren wollte (SächsOVG, Beschl. v. 23. April 2014 - 3 D 6/14 -,juris Rn. 7 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 30.07.2015 - 3 D 25/15

    Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Bewilligungsreife

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 3 D 31/15
    Nach Beendigung des Rechtsstreit ist einenachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings dann möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss oder Erledigung des Verfahrens nicht nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, sondern alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat und der Prozesskostenhilfeantrag im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschl. v. 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 30. Juli 2015 - 3 D 25/15 -, zur Veröffentl. bestimmt, Rn. 3 f.).
  • OVG Sachsen, 13.07.2016 - 3 A 132/16

    Rundfunkbeitrag; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskostenfreiheit

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10. September 2015 - 3 D 31/15 -, juris Rn. 11) kann ein Rundfunkteilnehmer keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 RBStV beanspruchen, wenn er trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Bewilligung von ihm zustehenden Sozialleistungen beantragt (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. Februar 2016 - OVG 11 M 34.15 -, juris Rn. 2 m. w. N.).

    Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es hingegen nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV gewähren wollte (SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2015, a. a. O. m. w. N.).

    18 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2015 - 3 D 31/15 -, juris Rn. 12 m. w. N.).

  • VG Schwerin, 30.11.2016 - 6 A 1100/14

    Zur Rundfunkbeitragsbefreiung führender Härtefall bei einem eine Arbeitsaufnahme

    Grund hierfür ist, dass die Entscheidung über die Rundfunkbeitragsbefreiung in Fällen, die von der Typologie der Befreiungsvorschriften erfasst werden, von dem Bescheid einer Sozialbehörde über den Empfang der Leistungen abhängig ist, der nur auf Antrag des Bedürftigen erteilt wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10.09.2015 - 3 D 31/15 -, juris Rn. 11).
  • OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 D 80/15

    Befreiung; Rundfunkbeitrag; Härtefall; Erledigung des Rechtsstreits; Auslegung

    Der Senat hat im Einklang mit der Rechtsprechung mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Rundfunkteilnehmer keine Befreiung von der Rundfunkbeitrags- oder Rundfunkgebührenpflicht verlangen kann, wenn er, obwohl er die Voraussetzungen dafür erfüllt, keine Bewilligung der ihm zustehenden Sozialleistungen beantragt, da in diesen Fällen keine besondere Härte gegeben ist (zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2015 - 3 D 31/15 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 30.12.2015 - 3 A 477/15

    Rundfunkgebühr; Rundfunkbeitrag; Befreiungsantrag; Festsetzungsbescheid;

    Im Hinblick auf die begehrte Befreiung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO; SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2015 - 3 D 31/15 -, juris Rn. 12 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 12.11.2018 - 5 D 66/18

    Rundfunkbeitrag, Befreiung, Härtefall

    Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten das Vorliegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV gewähren wollte (SächsOVG, Beschl. v. 13. Juli 2016 - 3 A 132/16 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2015 - 3 D 31/15 -, juris Rn. 11).
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